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   VG Stuttgart, 29.10.1999 - 4 K 4569/99   

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https://dejure.org/1999,22261
VG Stuttgart, 29.10.1999 - 4 K 4569/99 (https://dejure.org/1999,22261)
VG Stuttgart, Entscheidung vom 29.10.1999 - 4 K 4569/99 (https://dejure.org/1999,22261)
VG Stuttgart, Entscheidung vom 29. Oktober 1999 - 4 K 4569/99 (https://dejure.org/1999,22261)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Antrag des Antragstellers auf Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung ; Untersagung unter Anordnung der sofortigen Vollziehung das Halten und Betreuen von Schafen jeder Art; Untersagung des Haltens und Betreuens von Schafen; Vorliegen der ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RdL 2000, 107
 
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Wird zitiert von ... (3)

  • VG Stuttgart, 09.03.2001 - 4 K 4050/00

    Keine Kostenentscheidung bei Erledigung des Widerspruchsverfahrens

    Dies zeige auch der Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 29.10.1999 im Verfahren 4 K 4569/99, mit dem der Antrag des Klägers auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs weitgehend zurückgewiesen worden sei.

    Dem Gericht liegen die Akten des Landratsamts Main-Tauber-Kreis und des Regierungspräsidiums Stuttgart sowie die Gerichtsakte des Verfahrens 4 K 4569/99 vor; darauf und auf die gewechselten Schriftsätze wird wegen der weiteren Einzelheiten verwiesen.

  • VG Stuttgart, 14.04.2008 - 4 K 1425/08

    Untersagung der Haltung und Betreuung von Tieren

    Was die ebenfalls angeordnete Auflösung des Tierbestands (Ziffer 2) anbelangt, handelt es sich um eine nicht zu beanstandende notwendige und zulässige Konkretisierung des Halteverbots, die ihre Rechtsgrundlage ebenfalls in § 16 a Satz 2 Nr. 3 TierSchG findet (vgl. VG Stuttgart, B. v. 29.07.1998 - 4 K 2511/98 -, NuR 99, 236, RdL 99, 193; B. v. 29.10.99 - 4 K 4569/99 - RdL 2000, 107).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 05.02.2014 - 5 S 22.13

    Verbot der Haltung und Betreuung landwirtschaftlicher Nutztiere; Auflösungs- und

    Gleiches gilt für die von der Beschwerde geäußerte Befürchtung, dass der Antragsteller infolge des Wegfalls seiner derzeitigen Erwerbsquelle künftig auf Sozialhilfe angewiesen sein könnte (vgl. Hirt/Maisack/Moritz, a.a.O., § 16a Rn. 25, unter Hinweis auf VG Stuttgart, Beschluss vom 29.Oktober 1999 - 4 K 4569/99 -, RdL 2000, 107, 108 m.w.N.).
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